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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 23.:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Verkauf/die Überlassung von Feuerwerk ist in Deutschland dieses Jahr nur im Zeitraum vom 28.12.-31.12.2024 erlaubt.
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